Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Fleisch
§ 43. (1) Die Einfuhr von Fleisch darf unbeschadet des § 15 nur nach Maßgabe der §§ 42 und 43 des Fleischuntersuchungsgesetzes bewilligt werden. Die Einbringung zur bloßen Zwischenlagerung von Fleisch in das Inland gilt als Einfuhr von Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 bis 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes finden bei der Einbringung von Fleisch in das Inland zur bloßen Zwischenlagerung keine Anwendung.Paragraph 43, (1) Die Einfuhr von Fleisch darf unbeschadet des Paragraph 15, nur nach Maßgabe der Paragraphen 42 und 43 des Fleischuntersuchungsgesetzes bewilligt werden. Die Einbringung zur bloßen Zwischenlagerung von Fleisch in das Inland gilt als Einfuhr von Fleisch im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, dieser Verordnung. Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins bis 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes finden bei der Einbringung von Fleisch in das Inland zur bloßen Zwischenlagerung keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Zwischenlagerung von Fleisch im Inland ist dessen vorübergehende Einlagerung im Inland, wobei im Inland weder eine Be- oder Verarbeitung noch eine Freigabe zum Verkehr im Inland erfolgen darf.
(3)Absatz 3,Wenn die Einbringung von Fleisch zur Zwischenlagerung im Inland beabsichtigt wird, ist dies im Antrag nach § 15 anzugeben.Wenn die Einbringung von Fleisch zur Zwischenlagerung im Inland beabsichtigt wird, ist dies im Antrag nach Paragraph 15, anzugeben.
(4)Absatz 4,Bei der Zwischenlagerung von eingebrachtem Fleisch im Inland darf der Ort der Zwischenlagerung nur in Notfällen und nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geändert werden.
(5)Absatz 5,Zwischengelagertes Fleisch unterliegt den Bestimmungen der §§ 44 und 45 - ausgenommen § 45 Abs. 1 letzter Satz.Zwischengelagertes Fleisch unterliegt den Bestimmungen der Paragraphen 44 und 45 - ausgenommen Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz.
Dokumentnummer
NOR12136371
Alte Dokumentnummer
N8199325780J