Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 44. Der Empfänger von Fleisch hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Zollämter haben die Nämlichkeit der Sendung bis zum Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde zu sichern. Unbeschadet der zollamtlichen Abfertigung darf der Empfänger über die Sendung erst dann frei verfügen, wenn sie von der Bezirksverwaltungsbehörde zum Verkehr im Inland freigegeben worden ist. Paragraph 44, Der Empfänger von Fleisch hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Zollämter haben die Nämlichkeit der Sendung bis zum Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde zu sichern. Unbeschadet der zollamtlichen Abfertigung darf der Empfänger über die Sendung erst dann frei verfügen, wenn sie von der Bezirksverwaltungsbehörde zum Verkehr im Inland freigegeben worden ist.
Dokumentnummer
NOR12136372
Alte Dokumentnummer
N8199325781J