Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 45. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Fleisch durch den Amtstierarzt unverzüglich untersuchen zu lassen. Dieser hat zu prüfen, ob das Fleisch den Angaben in den Begleitpapieren entspricht. Auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung ist nach § 43 Abs. 1 bis 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu verfahren.Paragraph 45, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Fleisch durch den Amtstierarzt unverzüglich untersuchen zu lassen. Dieser hat zu prüfen, ob das Fleisch den Angaben in den Begleitpapieren entspricht. Auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung ist nach Paragraph 43, Absatz eins bis 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu verfahren.
(2)Absatz 2,Entspricht das Fleisch den Angaben in den Begleitpapieren oder den Bestimmungen für taugliches Fleisch nicht oder gibt die nach Abs. 1 vorgenommene Untersuchung in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist dieses Fleisch aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unschädlich zu beseitigen.Entspricht das Fleisch den Angaben in den Begleitpapieren oder den Bestimmungen für taugliches Fleisch nicht oder gibt die nach Absatz eins, vorgenommene Untersuchung in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist dieses Fleisch aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unschädlich zu beseitigen.
Dokumentnummer
NOR12136373
Alte Dokumentnummer
N8199325782J