Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Fleisch

Paragraph 43, (1) Die Einfuhr von Fleisch darf unbeschadet des Paragraph 15, nur nach Maßgabe der Paragraphen 42 und 43 des Fleischuntersuchungsgesetzes bewilligt werden. Die Einbringung zur bloßen Zwischenlagerung von Fleisch in das Inland gilt als Einfuhr von Fleisch im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, dieser Verordnung. Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins bis 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes finden bei der Einbringung von Fleisch in das Inland zur bloßen Zwischenlagerung keine Anwendung.

  1. Absatz 2,Zwischenlagerung von Fleisch im Inland ist dessen vorübergehende Einlagerung im Inland, wobei im Inland weder eine Be- oder Verarbeitung noch eine Freigabe zum Verkehr im Inland erfolgen darf.
  2. Absatz 3,Wenn die Einbringung von Fleisch zur Zwischenlagerung im Inland beabsichtigt wird, ist dies im Antrag nach Paragraph 15, anzugeben.
  3. Absatz 4,Bei der Zwischenlagerung von eingebrachtem Fleisch im Inland darf der Ort der Zwischenlagerung nur in Notfällen und nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz geändert werden.
  4. Absatz 5,Zwischengelagertes Fleisch unterliegt den Bestimmungen der Paragraphen 44 und 45 - ausgenommen Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz.

Schlagworte

Bearbeitung

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136371

Alte Dokumentnummer

N8199325780J