Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 46. Fleisch im Sinne der §§ 43 bis 45 sind alle Teile von Einhufern, Klauentieren (einschließlich Schalenwild), von Hausgeflügel, von wie Hausgeflügel gehaltenem Wildgeflügel, von Haarwild - ausgenommen Hasen und Kaninchen - sowie jene aus diesen Tieren hergestellten Erzeugnisse, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind und der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 1 unterliegen. Paragraph 46, Fleisch im Sinne der Paragraphen 43 bis 45 sind alle Teile von Einhufern, Klauentieren (einschließlich Schalenwild), von Hausgeflügel, von wie Hausgeflügel gehaltenem Wildgeflügel, von Haarwild - ausgenommen Hasen und Kaninchen - sowie jene aus diesen Tieren hergestellten Erzeugnisse, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind und der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph eins, unterliegen.
Dokumentnummer
NOR12136374
Alte Dokumentnummer
N8199325783J