Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4, (1) Einfuhr ist jede Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung von einem im Ausland gelegenen Ort nach einem im Inland gelegenen Bestimmungsort einschließlich der Rücksendung einer solchen vom Inland nach dem Ausland beförderten Sendung.

  1. Absatz 2,Durchfuhr ist jede Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung auf dem Land- oder Wasserweg ohne Zwischenlagerung (Zwischeneinstallung) von einem im Ausland gelegenen Ort durch das Bundesgebiet nach einem im Ausland gelegenen Ort.
  2. Absatz 3,Bestimmungsort im Sinne des Absatz eins, ist jene Örtlichkeit (Gehöft, Stallobjekt, Kühlhaus, Schlachthaus, Gewerbe- oder Industriebetrieb, Frachtlager oder ähnliches), an der Maßnahmen nach den Paragraphen 38 bis 40, 43, 44, 45 und 48 zu vollziehen sind.
  3. Absatz 4,Ein veterinärbehördliches Zeugnis ist ein von einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Zeugnis, in welchem die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Ursprungszeugnis, Gesundheitszeugnis oder sonstiges Zeugnis).
  4. Absatz 5,Wenn in der Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung gemäß Paragraph 15, nichts anderes bestimmt ist, so ist unter Ursprungsstaat jener Staat zu verstehen, in dem
    1. Ziffer eins
      die im Zeugnis gemäß Absatz 4, bezeichneten und
      beschriebenen Tiere geboren wurden und seit ihrer Geburt gelebt haben oder innerhalb der in der Bewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, festgelegten Frist - oder mangels einer solchen - innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ausstellung des Zeugnisses gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, von Tieren gewonnen wurden.
  5. Absatz 6,Herkunftsstaat ist jener Staat, von dem aus die lebenden Tiere nach Einstallung oder von dem aus die Gegenstände nach Zwischenlagerung oder Manipulation versendet wurden.
  6. Absatz 7,Ist der Herkunftsstaat einer kontrollpflichtigen Sendung nicht der Ursprungsstaat, so sind dem im Herkunftsstaat ausgestellten Ursprungszeugnis die Ursprungszeugnisse des Ursprungsstaates sowie alle sonstigen gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse anzuschließen oder deren Daten im Ursprungszeugnis des Herkunftsstaates anzuführen.
  7. Absatz 8,Eine Zulassungserklärung ist die Zusicherung der hiefür zuständigen Behörde eines Nachbarstaates, Durchfuhrsendungen zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen.

Schlagworte

Landweg, Gewerbebetrieb, Ursprungsstaat, Einfuhrbewilligung

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136332

Alte Dokumentnummer

N8199325741J