Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Einfuhr ist jede Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung von einem im Ausland gelegenen Ort nach einem im Inland gelegenen Bestimmungsort einschließlich der Rücksendung einer solchen vom Inland nach dem Ausland beförderten Sendung.Paragraph 4, (1) Einfuhr ist jede Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung von einem im Ausland gelegenen Ort nach einem im Inland gelegenen Bestimmungsort einschließlich der Rücksendung einer solchen vom Inland nach dem Ausland beförderten Sendung.
(2)Absatz 2,Durchfuhr ist jede Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung auf dem Land- oder Wasserweg ohne Zwischenlagerung (Zwischeneinstallung) von einem im Ausland gelegenen Ort durch das Bundesgebiet nach einem im Ausland gelegenen Ort.
(3)Absatz 3,Bestimmungsort im Sinne des Abs. 1 ist jene Örtlichkeit (Gehöft, Stallobjekt, Kühlhaus, Schlachthaus, Gewerbe- oder Industriebetrieb, Frachtlager oder ähnliches), an der Maßnahmen nach den §§ 38 bis 40, 43, 44, 45 und 48 zu vollziehen sind.Bestimmungsort im Sinne des Absatz eins, ist jene Örtlichkeit (Gehöft, Stallobjekt, Kühlhaus, Schlachthaus, Gewerbe- oder Industriebetrieb, Frachtlager oder ähnliches), an der Maßnahmen nach den Paragraphen 38 bis 40, 43, 44, 45 und 48 zu vollziehen sind.
(4)Absatz 4,Ein veterinärbehördliches Zeugnis ist ein von einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Zeugnis, in welchem die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Ursprungszeugnis, Gesundheitszeugnis oder sonstiges Zeugnis).
(5)Absatz 5,Wenn in der Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung gemäß § 15 nichts anderes bestimmt ist, so ist unter Ursprungsstaat jener Staat zu verstehen, in demWenn in der Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung gemäß Paragraph 15, nichts anderes bestimmt ist, so ist unter Ursprungsstaat jener Staat zu verstehen, in dem
die im Zeugnis gemäß Abs. 4 bezeichneten unddie im Zeugnis gemäß Absatz 4, bezeichneten und
beschriebenen Tiere geboren wurden und seit ihrer Geburt gelebt haben oder innerhalb der in der Bewilligung gemäß § 15 Abs. 3 festgelegten Frist - oder mangels einer solchen - innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ausstellung des Zeugnisses gehalten wurden,beschriebenen Tiere geboren wurden und seit ihrer Geburt gelebt haben oder innerhalb der in der Bewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, festgelegten Frist - oder mangels einer solchen - innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ausstellung des Zeugnisses gehalten wurden,
tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, von Tieren gewonnen wurden.
(6)Absatz 6,Herkunftsstaat ist jener Staat, von dem aus die lebenden Tiere nach Einstallung oder von dem aus die Gegenstände nach Zwischenlagerung oder Manipulation versendet wurden.
(7)Absatz 7,Ist der Herkunftsstaat einer kontrollpflichtigen Sendung nicht der Ursprungsstaat, so sind dem im Herkunftsstaat ausgestellten Ursprungszeugnis die Ursprungszeugnisse des Ursprungsstaates sowie alle sonstigen gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse anzuschließen oder deren Daten im Ursprungszeugnis des Herkunftsstaates anzuführen.
(8)Absatz 8,Eine Zulassungserklärung ist die Zusicherung der hiefür zuständigen Behörde eines Nachbarstaates, Durchfuhrsendungen zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen.
Schlagworte
Landweg, Gewerbebetrieb, Ursprungsstaat, Einfuhrbewilligung
Dokumentnummer
NOR12136332
Alte Dokumentnummer
N8199325741J