Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Zeugnisse
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Ursprungszeugnis hat folgende Angaben zu enthalten:
den Ursprungsort, den Ursprungsstaat und bei Einfuhrsendungen den Bestimmungsort, bei Durchfuhrsendungen den Bestimmungsstaat,
die Bestätigung der seuchenfreien Herkunft der Sendung,
den Namen und die Anschrift des Absenders,
das Kennzeichen des Transportmittels oder bei Transportbehältern deren Markierung oder dergleichen,
bei Tieren deren Anzahl und Beschreibung,
bei Gegenständen deren Bezeichnung, Brutto- und Nettogewicht sowie die Stückzahl,
das Ausstellungsdatum und
(2)Absatz 2,Falls in der Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung gemäß § 15 nichts anderes bestimmt ist, so ist die seuchenfreie Herkunft einer Sendung dann anzunehmen, wenn in der Ursprungsgemeinde der Sendung und in deren Umkreis von 15 km zur Zeit der Gewinnung sowie des Abganges der Sendung keine Tierseuche herrschte, die auf Tiere der nach der Art der Sendung in Betracht kommenden Tiergattung übertragbar ist.Falls in der Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung gemäß Paragraph 15, nichts anderes bestimmt ist, so ist die seuchenfreie Herkunft einer Sendung dann anzunehmen, wenn in der Ursprungsgemeinde der Sendung und in deren Umkreis von 15 km zur Zeit der Gewinnung sowie des Abganges der Sendung keine Tierseuche herrschte, die auf Tiere der nach der Art der Sendung in Betracht kommenden Tiergattung übertragbar ist.
(3)Absatz 3,Als Tierseuchen im Sinne des Abs. 2 gelten:Als Tierseuchen im Sinne des Absatz 2, gelten:
Maul- und Klauenseuche (Aphthae epizooticae), Vesikuläre Stomatitis (Stomatitis vesicularis specifica), Vesikuläre Virusseuche der Schweine (Morbus vesicularis suum), Rinderpest (Pestis bovina), Pest der Kleinen Wiederkäuer (Peste des petits ruminants), Lungenseuche der Rinder (Pleuropneumonia contagiosa bovum), Lumpy Skin Disease (Dermatosis nodularis), Rifttalfieber (Hepatitis enzootica), Bluetongue (Febris catarrhalis ovium), Pockenseuche der Schafe und Ziegen (Variola ovina et caprina), Afrikanische Pferdepest (Pestis equorum), Afrikanische Schweinepest (Pestis africana suum), Klassische Schweinepest (Pestis suum classica), Ansteckende Schweinelähmung (Polioencephalomyelitis enzootica suum), Klassische Geflügelpest (Pestis avium) und Newcastle Krankheit (Pseudopestis avium).
(4)Absatz 4,Bei zur Einfuhr bestimmtem, geschlachtetem Hausgeflügel (Hühner, Perlhühner, Truthühner, Gänse, Enten, Tauben, Pfaue und dergleichen) und totem Wildgeflügel sowie bei Fleisch und Fett solcher Tiere, ferner bei zur Einfuhr bestimmten Geflügeleiern und Eigelb ist die seuchenfreie Herkunft gegeben, wenn die Ware aus Gemeinden stammt, in denen die lebenden Tiere in den letzten 40 Tagen vor Gewinnung der genannten Produkte gelebt haben und wenn während dieser Zeit in diesen Gemeinden weder die Geflügelpest (Pestis avium) noch die Newcastle Krankheit (Pseudopestis avium) geherrscht hat.
Schlagworte
Bruttogewicht, Einfuhrbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Dokumentnummer
NOR12136333
Alte Dokumentnummer
N8199325742J