Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 6. In einem Gesundheitszeugnis sind zu bescheinigen, daß die Tiere untersucht worden sind und daß keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurden. Paragraph 6, In einem Gesundheitszeugnis sind zu bescheinigen, daß die Tiere untersucht worden sind und daß keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurden.
Dokumentnummer
NOR12136334
Alte Dokumentnummer
N8199325743J