Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 7. (1) In einem Gesundheitszeugnis sind überdies bei Einhufern aus europäischen Staaten - ausgenommen die Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Türkei - zu bescheinigen, daßParagraph 7, (1) In einem Gesundheitszeugnis sind überdies bei Einhufern aus europäischen Staaten - ausgenommen die Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Türkei - zu bescheinigen, daß
in der Herkunftsgemeinde des Einhufers innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ausstellung dieses Zeugnisses keine auf Einhufer übertragbare anzeigepflichtige Krankheit geherrscht hat und
der Einhufer innerhalb der letzten 30 Tage vor Ausstellung des Zeugnisses mittels Agar-Gel-Immunodiffusionstest auf ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) untersucht wurde und diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat; diese Untersuchung ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Einhufern zur Schlachtung, für die Durchfuhr von Einhufern und für die Ein- und Durchfuhr von Fohlen bei Fuß.
(2)Absatz 2,Bei Einhufern aus außereuropäischen Staaten, aus Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und der Türkei sind die veterinärpolizeilich notwendigen Bedingungen und Auflagen in den Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligungen gemäß § 15 auf Grund der jeweiligen Tierseuchensituation vorzuschreiben.Bei Einhufern aus außereuropäischen Staaten, aus Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und der Türkei sind die veterinärpolizeilich notwendigen Bedingungen und Auflagen in den Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligungen gemäß Paragraph 15, auf Grund der jeweiligen Tierseuchensituation vorzuschreiben.
Schlagworte
Einfuhrbewilligung
Dokumentnummer
NOR12136335
Alte Dokumentnummer
N8199325744J