Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 31/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 31/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 7, (1) In einem Gesundheitszeugnis sind überdies bei Einhufern aus europäischen Staaten - ausgenommen die Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Türkei - zu bescheinigen, daß

  1. Ziffer eins
    in der Herkunftsgemeinde des Einhufers innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ausstellung dieses Zeugnisses keine auf Einhufer übertragbare anzeigepflichtige Krankheit geherrscht hat und
  2. Ziffer 2
    der Einhufer innerhalb der letzten 30 Tage vor Ausstellung des Zeugnisses mittels Agar-Gel-Immunodiffusionstest auf ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) untersucht wurde und diese Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat; diese Untersuchung ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Einhufern zur Schlachtung, für die Durchfuhr von Einhufern und für die Ein- und Durchfuhr von Fohlen bei Fuß.
  1. Absatz 2,Bei Einhufern aus außereuropäischen Staaten, aus Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und der Türkei sind die veterinärpolizeilich notwendigen Bedingungen und Auflagen in den Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligungen gemäß Paragraph 15, auf Grund der jeweiligen Tierseuchensituation vorzuschreiben.

Schlagworte

Einfuhrbewilligung

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136335

Alte Dokumentnummer

N8199325744J