Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kennzeichnung bestimmter elektrischer Betriebsmittel
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel im Sinne des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1983, mit einem Inhalt von mehr als einem Liter Flüssigkeit, bei denen auf Grund des Herstellers, des Herstellungsjahres, der Gerätetype oder auf Grund sonstiger Tatsachen offenkundig ist, daß sie eine Flüssigkeit mit einer PCB-Konzentration von mehr als 30 ppm enthalten, sind vom Verwender bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch ein deutlich lesbares Warnschild zu kennzeichnen. Das Schild muß deutlich sichtbar angebracht werden, haltbar sein und hat in schwarzen Buchstaben auf gelbem Grund die Aufschrift „Enthält umweltgefährliches PCB“ sowie das Gefahrensymbol „Mindergiftig“ nach Anhang B Punkt 4.1 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, zu enthalten.Elektrische Betriebsmittel im Sinne des Elektrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1983,, mit einem Inhalt von mehr als einem Liter Flüssigkeit, bei denen auf Grund des Herstellers, des Herstellungsjahres, der Gerätetype oder auf Grund sonstiger Tatsachen offenkundig ist, daß sie eine Flüssigkeit mit einer PCB-Konzentration von mehr als 30 ppm enthalten, sind vom Verwender bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch ein deutlich lesbares Warnschild zu kennzeichnen. Das Schild muß deutlich sichtbar angebracht werden, haltbar sein und hat in schwarzen Buchstaben auf gelbem Grund die Aufschrift „Enthält umweltgefährliches PCB“ sowie das Gefahrensymbol „Mindergiftig“ nach Anhang B Punkt 4.1 der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,, zu enthalten. (2)Absatz 2,Die Kennzeichnungspflicht des Abs. 1 gilt auch für elektrische Betriebsmittel mit einem Inhalt von weniger als einem Liter Flüssigkeit, wenn mehrere dieser elektrischen Betriebsmittel aufgrund ihres engen räumlichen Zusammenhanges eine Gruppe mit einem Gesamtinhalt von mehr als zwei Litern einer Flüssigkeit nach Abs. 1 bilden.Die Kennzeichnungspflicht des Absatz eins, gilt auch für elektrische Betriebsmittel mit einem Inhalt von weniger als einem Liter Flüssigkeit, wenn mehrere dieser elektrischen Betriebsmittel aufgrund ihres engen räumlichen Zusammenhanges eine Gruppe mit einem Gesamtinhalt von mehr als zwei Litern einer Flüssigkeit nach Absatz eins, bilden.
(3)Absatz 3,Sind kennzeichnungspflichtige elektrische Betriebsmittel nach Abs. 1 oder Abs. 2 in einem besonderen Betriebsraum untergebracht, so ist auch dieser an allen Zugängen entsprechend zu kennzeichnen.Sind kennzeichnungspflichtige elektrische Betriebsmittel nach Absatz eins, oder Absatz 2, in einem besonderen Betriebsraum untergebracht, so ist auch dieser an allen Zugängen entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12136462
Alte Dokumentnummer
N8199326729J