Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel mit mehr als einem Liter Flüssigkeit, bei denen aufgrund des Herstellers, des Herstellungsjahres, der Gerätetype oder aufgrund sonstiger Tatsachen der begründete Verdacht besteht, daß sie PCB als Verunreinigung aufweisen, sind vom Verwender anläßlich ihrer Außerbetriebnahme, spätestens aber bis 31. Dezember 1996, nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren auf ihren PCB-Gehalt zu analysieren.
(2)Absatz 2,Die Analyse nach Abs. 1 darf entfallen, wenn eine davor durchgeführte Analyse der Füllflüssigkeit auf ihren Chlorgehalt zweifelsfrei ergeben hat, daß kein Verdacht auf eine höhere PCB-Verunreinigung als maximal 30 ppm besteht.Die Analyse nach Absatz eins, darf entfallen, wenn eine davor durchgeführte Analyse der Füllflüssigkeit auf ihren Chlorgehalt zweifelsfrei ergeben hat, daß kein Verdacht auf eine höhere PCB-Verunreinigung als maximal 30 ppm besteht.
(3)Absatz 3,Hat eine Analyse nach Abs. 1 ergeben, daß das betreffende elektrische Betriebsmittel nach dieser Verordnung verbotene chlorierte Stoffe oder Zubereitungen in einer Konzentration von mehr als 30 ppm enthält, so hat der Verwender unverzüglich die Kennzeichnung nach § 4 zu veranlassen.Hat eine Analyse nach Absatz eins, ergeben, daß das betreffende elektrische Betriebsmittel nach dieser Verordnung verbotene chlorierte Stoffe oder Zubereitungen in einer Konzentration von mehr als 30 ppm enthält, so hat der Verwender unverzüglich die Kennzeichnung nach Paragraph 4, zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12136463
Alte Dokumentnummer
N8199326730J