Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 24.03.1993 — BGBl. Nr. 210/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute24.03.1993 BGBl. Nr. 210/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.03.1993BGBl. Nr. 210/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Wiederbefüllung von Transformatoren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Transformatoren, die mit Stoffen oder Zubereitungen nach Paragraph eins, verunreinigt sind, dürfen nur nach Maßgabe des Absatz 2, wiederbefüllt werden.
  2. Absatz 2,Die Wiederbefüllung darf nur mit Flüssigkeiten erfolgen, die keine nach Paragraph eins, verbotenen Stoffe enthalten. Sie ist nur zulässig, sofern das zur Anwendung kommende Verfahren erwarten läßt, daß die Konzentration der nach Paragraph eins, verbotenen Stoffe auch sechs Monate nach der Wiederbefüllung den Grenzwert von 30 ppm nicht überschreitet.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Wiederbefüllung nach den Absatz eins und 2 ist auch die außerbetriebliche Überlassung und die Beförderung der wiederzubefüllenden Transformatoren zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010753

Dokumentnummer

NOR12136465

alte Dokumentnummer

N8199326732J