Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Wiederbefüllung von Transformatoren
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Transformatoren, die mit Stoffen oder Zubereitungen nach § 1 verunreinigt sind, dürfen nur nach Maßgabe des Abs. 2 wiederbefüllt werden.Transformatoren, die mit Stoffen oder Zubereitungen nach Paragraph eins, verunreinigt sind, dürfen nur nach Maßgabe des Absatz 2, wiederbefüllt werden.
(2)Absatz 2,Die Wiederbefüllung darf nur mit Flüssigkeiten erfolgen, die keine nach § 1 verbotenen Stoffe enthalten. Sie ist nur zulässig, sofern das zur Anwendung kommende Verfahren erwarten läßt, daß die Konzentration der nach § 1 verbotenen Stoffe auch sechs Monate nach der Wiederbefüllung den Grenzwert von 30 ppm nicht überschreitet.Die Wiederbefüllung darf nur mit Flüssigkeiten erfolgen, die keine nach Paragraph eins, verbotenen Stoffe enthalten. Sie ist nur zulässig, sofern das zur Anwendung kommende Verfahren erwarten läßt, daß die Konzentration der nach Paragraph eins, verbotenen Stoffe auch sechs Monate nach der Wiederbefüllung den Grenzwert von 30 ppm nicht überschreitet.
(3)Absatz 3,Zum Zweck der Wiederbefüllung nach den Abs. 1 und 2 ist auch die außerbetriebliche Überlassung und die Beförderung der wiederzubefüllenden Transformatoren zulässig.Zum Zweck der Wiederbefüllung nach den Absatz eins und 2 ist auch die außerbetriebliche Überlassung und die Beförderung der wiederzubefüllenden Transformatoren zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12136465
alte Dokumentnummer
N8199326732J