Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verwendung kennzeichnungspflichtiger elektrischer Betriebsmittel
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Verwendung von nach den §§ 4 und 5 kennzeichnungspflichtigen elektrischen Betriebsmitteln – ausgenommen Transformatoren – mit mehr als einem Liter Flüssigkeit ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens jedoch bis 31. Dezember 1996 zulässig.Die Verwendung von nach den Paragraphen 4 und 5 kennzeichnungspflichtigen elektrischen Betriebsmitteln – ausgenommen Transformatoren – mit mehr als einem Liter Flüssigkeit ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens jedoch bis 31. Dezember 1996 zulässig.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von nach den §§ 4 und 5 kennzeichnungspflichtigen Transformatoren, die PCB in einer Konzentration von mehr als 500 ppm enthalten, ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens jedoch bis 31. Dezember 1999 zulässig.Die Verwendung von nach den Paragraphen 4 und 5 kennzeichnungspflichtigen Transformatoren, die PCB in einer Konzentration von mehr als 500 ppm enthalten, ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens jedoch bis 31. Dezember 1999 zulässig.
(3)Absatz 3,Die Verwendung von Transformatoren, die PCB als Verunreinigung in einer Konzentration von weniger als 500 ppm enthalten, ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme zulässig.
(4)Absatz 4,Die Wiederbefüllung von Transformatoren ist nur nach Maßgabe des § 7 zulässig.Die Wiederbefüllung von Transformatoren ist nur nach Maßgabe des Paragraph 7, zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12136466
alte Dokumentnummer
N8199326733J