Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 24.03.1993 — BGBl. Nr. 210/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute24.03.1993 BGBl. Nr. 210/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

24.03.1993BGBl. Nr. 210/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ausgenommen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verboten und Beschränkungen sind die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung zu Forschungs- und Analysezwecken.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote und Beschränkungen finden keine Anwendung auf mono- und dihalogenierte Stoffe nach Paragraph eins, sowie auf Zubereitungen, die mono- und dihalogenierte Stoffe nach Paragraph eins, enthalten, sofern diese Stoffe und Zubereitungen ausschließlich als Zwischenprodukte in Syntheseprozessen anfallen.

Schlagworte

Forschungszweck

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010753

Dokumentnummer

NOR12136467

Alte Dokumentnummer

N8199326734J