Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Förderungswerber
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ansuchen können gestellt werden:
soweit eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,soweit eine Förderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a und Ziffer eins b, für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,
von natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 im eigenen Haushaltsbereich setzen, odervon natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 7, im eigenen Haushaltsbereich setzen, oder
von Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;von Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 7, setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;
soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (§ 6 Abs. 2f Z 3) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. d betreiben;soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer 3,) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, betreiben;
in den übrigen Bereichen der Umweltförderung im Inland von natürlichen oder juristischen Personen.
(2)Absatz 2,Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.Werden Unterlagen gemäß Paragraphen 12 und 25 nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40248495