Rechtstracker.at

Anl. 5a

Fassungen
ab 12.04.1993 — BGBl. Nr. 229/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5a heute12.04.1993 BGBl. Nr. 229/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5 a

Inkrafttretensdatum

12.04.1993BGBl. Nr. 229/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anlage römisch fünf A

BEI DER NOTIFIKATION ANZUGEBENDE INFORMATIONEN

  1. Ziffer eins
    Begründung für die Ausfuhr der Abfälle
  2. Ziffer 2
    Abfallexporteur 1)
  3. Ziffer 3
    Abfallerzeuger und Entstehungsort 1)
  4. Ziffer 4
    Abfallentsorger und tatsächlicher Ort der Entsorgung 1)
  5. Ziffer 5
    Vorgesehene(r) Abfallbeförderer oder, sofern bekannt, ihre Beauftragten 1)
  6. Ziffer 6
    Abfallausfuhrland Zuständige Behörde 2)
  7. Ziffer 7
    Voraussichtliche Durchfuhrländer Zuständige Behörde 2)
  8. Ziffer 8
    Abfalleinfuhrland Zuständige Behörde 2)
  9. Ziffer 9
    Allgemeine Notifikation oder Einzelnotifikation
  10. Ziffer 10
    Voraussichtliche(r) Versandtermin(e) und Dauer der Abfallausfuhr sowie vorgesehener Weg (einschließlich Ort der Einfuhr und der Ausfuhr) 3)
  11. Ziffer 11
    Vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene, Seeweg, Luftweg, Binnengewässer)
  12. Ziffer 12
    Informationen über die Versicherung 4)
  13. Ziffer 13
    Bezeichnung und Beschreibung der Beschaffenheit des Abfalls, einschließlich der Y-Nummer und der VN-Nummer und seiner Zusammensetzung 5) sowie Angaben über etwaige besondere Handhabungsvorschriften, einschließlich der bei Unfällen zu ergreifenden Sofortmaßnahmen
  14. Ziffer 14
    Art der vorgesehenen Verpackung (z. B. als Schüttgut, in Fässern oder in Tanks)
  15. Ziffer 15
    Geschätzte Menge nach Gewicht/Volumen 6)
  16. Ziffer 16
    Verfahren, bei dem der Abfall anfällt 7)
  17. Ziffer 17
    Für die in Anlage römisch eins aufgeführten Abfälle Einteilungen nach Anlage III: Gefahreneigenschaft, H-Nummer und VN-Klasse
  18. Ziffer 18
    Entsorgungsverfahren nach Anlage römisch vier
  19. Ziffer 19
    Erklärung des Erzeugers und des Exporteurs, daß die Informationen zutreffend sind
  20. Ziffer 20
    Informationen (einschließlich einer technischen Beschreibung der Anlage) des Abfallentsorgers an den Exporteur oder Erzeuger, auf die der Entsorger seine Feststellung gestützt hat, daß kein Grund zu der Annahme vorliegt, die Abfälle würden nicht umweltgerecht in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes behandelt werden
  21. Ziffer 21
    Informationen über den Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Entsorger

Anmerkungen

1) Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson.

2) Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer.

3) Bei einer allgemeinen Notifikation, die mehrere Sendungen betrifft, sind entweder die voraussichtlichen Versandtermine jeder einzelnen Sendung oder, falls diese nicht bekannt sind, die voraussichtliche Häufigkeit der Sendungen anzugeben.

4) Informationen über einschlägige Versicherungsvorschriften und über ihre Einhaltung durch den Exporteur, den Beförderer und den Entsorger.

5) Art und Konzentration der gefährlichsten Bestandteile hinsichtlich ihrer Toxizität und anderer sowohl mit der Behandlung als auch mit dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren des Abfalls verbundenen Gefahren.

6) Bei einer allgemeinen Notifikation, die mehrere Sendungen betrifft, sind sowohl die geschätzte Gesamtmenge als auch die geschätzten Mengen jeder einzelnen Sendung anzugeben.

7) Soweit diese Angaben zur Einschätzung der Gefahr und zur Beurteilung der Eignung des vorgesehenen Entsorgungsverfahrens erforderlich sind.

Schlagworte

Telefonnummer, Telexnummer

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136573

Alte Dokumentnummer

N8199327044J