Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1993Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5bAnlage 5 b
Text
Anlage V BAnlage römisch fünf B
IM BEGLEITPAPIER ANZUGEBENDE IN FORMATIONEN
Abfallerzeuger und Entstehungsort 1)
Abfallentsorger und tatsächlicher Ort der Entsorgung 1)
Beförderer des Abfalls 1) oder seine Beauftragten
Gegenstand einer allgemeinen oder einer Einzelnotifikation
Tag, an dem die grenzüberschreitende Verbringung begonnen hat, sowie Tag(e) des Eingangs und Unterschrift jeder Person, die den Abfall übernimmt
Beförderungsart (Straße, Schiene, Binnengewässer, Seeweg, Luftweg), einschließlich Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrländer sowie Ort der Einfuhr und der Ausfuhr, sofern diese bekannt sind
Allgemeine Beschreibung des Abfalls (physische Beschaffenheit, genaue VN-Versandbezeichnung und -klasse, VN-Nummer, Y-Nummer und H-Nummer, soweit zutreffend)
Informationen über besondere Handhabungsvorschriften, einschließlich der bei Unfällen zu ergreifenden Sofortmaßnahmen
Art und Zahl der Versandstücke
Menge nach Gewicht/Volumen
Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, daß die Informationen zutreffend sind
Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, in der er bestätigt, daß von seiten der zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten, die Vertragsparteien sind, kein Einspruch erhoben wird
Bestätigung des Entsorgers über den Eingang bei der bezeichneten Entsorgungsanlage sowie Angabe des Entsorgungsverfahrens und des ungefähren Entsorgungstermins.
Anmerkungen
Die im Begleitpapier anzugebenden Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben nicht wiederholen, sondern ergänzen. Das Begleitpapier enthält Anweisungen darüber, wer die Angaben beizubringen und die Vordrucke auszufüllen hat.
1) Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson in Notfällen.
Schlagworte
Ausfuhrland, Durchfuhrland, Telefonnummer, Telexnummer
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Dokumentnummer
NOR12136574
Alte Dokumentnummer
N8199327045J