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Art. 6

Fassungen
ab 18.12.1992 — BGBl. Nr. 283/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute18.12.1992 BGBl. Nr. 283/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel - Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.12.1992BGBl. Nr. 283/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Staaten, die zu dem Zeitpunkt Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zu dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.
  2. Absatz 2,Für jeden Staat, der in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, nachdem es in Kraft getreten ist, tritt dieses Protokoll zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder des Beitritts in Kraft.
  3. Absatz 3,Für jeden Staat, der in der Zeit zwischen dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und dem Tag seines Inkrafttretens in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, tritt es zu dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10010759

Dokumentnummer

NOR12136591

Alte Dokumentnummer

N8199327613J