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Art. 7

Fassungen
ab 18.12.1992 — BGBl. Nr. 283/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute18.12.1992 BGBl. Nr. 283/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel - Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

18.12.1992BGBl. Nr. 283/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Urschrift dieses Protokolls in englischer und französischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen.
  2. Absatz 2,Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien des Übereinkommens sowie alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und ihm beigetreten sind, so bald wie möglich von
    1. Litera a
      Unterzeichnungen dieses Protokolls;
    2. Litera b
      Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll;
    3. Litera c
      Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll;
    4. Litera d
      dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.
  3. Absatz 3,Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es nach Artikel 102 der Charta beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Paris am 3.Dezember 1982.

Schlagworte

Ratfikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10010759

Dokumentnummer

NOR12136592

Alte Dokumentnummer

N8199327614J