Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel - Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1993Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Urschrift dieses Protokolls in englischer und französischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen.
(2)Absatz 2,Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien des Übereinkommens sowie alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und ihm beigetreten sind, so bald wie möglich von
Unterzeichnungen dieses Protokolls;
Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll;
Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll;
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.
(3)Absatz 3,Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es nach Artikel 102 der Charta beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 3.Dezember 1982.
Schlagworte
Ratfikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12136592
Alte Dokumentnummer
N8199327614J