Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12. Der vom Tierkörper abgetrennte Kopf (mit Ausnahme der Zunge, des Kamms, der Ohrläppchen, des Kehllappens und der Fleischwarzen), die vom Schlachtkörper abgetrennten Lungen und die abgetrennten Tierkörperteile gemäß § 10 Abs. 1 sind untauglich. Paragraph 12, Der vom Tierkörper abgetrennte Kopf (mit Ausnahme der Zunge, des Kamms, der Ohrläppchen, des Kehllappens und der Fleischwarzen), die vom Schlachtkörper abgetrennten Lungen und die abgetrennten Tierkörperteile gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind untauglich.
Dokumentnummer
NOR12136853
Alte Dokumentnummer
N8199420480L