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§ 16a

Fassungen
01.08.2000 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16a01.08.200013.03.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 16 a, (1) Geflügelfleisch einer Herde bei der kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, muss gesondert von anderem Fleisch gelagert werden und darf ohne Behandlung gemäß Paragraph 16 b, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Fleisch dieser Herde in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht wurde und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

  1. Absatz 2,Als Proben sind hiebei die Brust- und Bauchhaut einschließlich der Kloakenregion in einer Größe von jeweils annähernd 10 cm × 10 cm zu entnehmen. Die entnommenen Proben dürfen als Sammelprobe untersucht werden.
  2. Absatz 3,Die Zahl der Schlachtkörper von denen Proben zu entnehmen sind, beträgt bei einer Herdengröße
    1. Ziffer eins
      bis 1 000 Tiere neun Schlachtkörper,
    2. Ziffer 2
      von 1 001 bis 10 000 Tieren elf Schlachtkörper und
    3. Ziffer 3
      von mehr als 10 000 Tieren elf Schlachtkörper plus je angefangene
      1 000 Tiere zusätzlich ein weiterer Schlachtkörper.

Schlagworte

Brusthaut

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR40009905