Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 16a. (1) Geflügelfleisch einer Herde bei der kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, muss gesondert von anderem Fleisch gelagert werden und darf ohne Behandlung gemäß § 16b nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Fleisch dieser Herde in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht wurde und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.Paragraph 16 a, (1) Geflügelfleisch einer Herde bei der kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, muss gesondert von anderem Fleisch gelagert werden und darf ohne Behandlung gemäß Paragraph 16 b, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Fleisch dieser Herde in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht wurde und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
(2)Absatz 2,Als Proben sind hiebei die Brust- und Bauchhaut einschließlich der Kloakenregion in einer Größe von jeweils annähernd 10 cm × 10 cm zu entnehmen. Die entnommenen Proben dürfen als Sammelprobe untersucht werden.
(3)Absatz 3,Die Zahl der Schlachtkörper von denen Proben zu entnehmen sind, beträgt bei einer Herdengröße
bis 1 000 Tiere neun Schlachtkörper,
von 1 001 bis 10 000 Tieren elf Schlachtkörper und
von mehr als 10 000 Tieren elf Schlachtkörper plus je angefangene
1 000 Tiere zusätzlich ein weiterer Schlachtkörper.
Dokumentnummer
NOR40009905