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§ 16b

Fassungen
01.08.2000 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16b01.08.200013.03.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 16 b, (1) Wenn die letzte Untersuchung gemäß Paragraph 37, Geflügelhygieneverordnung 2000 oder die Untersuchung gemäß Paragraph 16 a, einen positiven Befund ergeben hat, so ist das gesamte Fleisch der betroffenen Herde in einem Betrieb, der den Bestimmungen der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,, unterliegt, im Rahmen der Be- und Verarbeitung einer Hitzebehandlung zu unterziehen. Diese Verarbeitung gilt als zulässig im Sinne des Paragraph 3, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung. Bei der Hitzebehandlung muss eine Kerntemperatur von wenigstens 72 Grad C erreicht und mindestens 15 Minuten lang gehalten werden.

  1. Absatz 2,Die Erhitzung gemäß Absatz eins, hat in einer geeigneten, mit einem Registrierthermometer versehenen Anlage zu erfolgen. Die Aufzeichnungen des Temperaturschreibers sind vom Betriebsinhaber durch Beifügung von Angaben zur Identifizierung der erhitzten Waren, des Datums und der Uhrzeit der Erhitzung zu ergänzen und mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Bearbeitung

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR40009906