Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.07.2004 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.07.200413.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 2013.10.200030.06.2004 § → § BGBl. II Nr. 331/2000
§ 2001.01.199712.10.2000 § → § BGBl. Nr. 519/1996
§ 2001.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. ABSCHNITT

Beurteilung des Fleisches

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
    1. Ziffer eins
      Milzbrand;
    2. Ziffer 2
      Rauschbrand;
    3. Ziffer 3
      Wild- und Rinderseuche;
    4. Ziffer 4
      Wutkrankheit;
    5. Ziffer 5
      Rotz;
    6. Ziffer 6
      Rinderpest;
    7. Ziffer 7
      Maltafieber;
    8. Ziffer 8
      Listeriose;
    9. Ziffer 9
      ansteckende Blutarmut der Einhufer;
    10. Ziffer 10
      Afrikanische oder Klassische Schweinepest;
    11. Ziffer 11
      Rotlauf;
    12. Ziffer 12
      Pockenseuche der Schafe;
    13. Ziffer 13
      Blutvergiftung (Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie) oder dadurch bedingte erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches;
    14. Ziffer 14
      Starrkrampf;
    15. Ziffer 15
      Maul- und Klauenseuche;
    16. Ziffer 16
      Vesiculäre Schweinekrankheit (Vesiculäre Virusseuche);
    17. Ziffer 17
      Pest der kleinen Wiederkäuer;
    18. Ziffer 18
      Vesiculäre Stomatitis;
    19. Ziffer 19
      Blauzungenkrankheit;
    20. Ziffer 20
      (Afrikanische) Pferdepest;
    21. Ziffer 21
      Infektiöse Enzephalomyelitis des Pferdes;
    22. Ziffer 22
      Teschener Krankheit;
    23. Ziffer 23
      Knotenausschlag der Rinder (Lumpy Skin Disease);
    24. Ziffer 24
      Riftalfieber;
    25. Ziffer 25
      infektiöse Rinderpleuropneumonie (Lungenseuche der Rinder);
    26. Ziffer 26
      generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose;
    27. Ziffer 27
      generalisierte Tuberkulose; hierunter fallen Tiere, bei denen Tuberkuloseherde an zwei oder mehreren Organen oder Körperteilen festgestellt wurden;
    28. Ziffer 28
      generalisierte Lymphadenitis;
    29. Ziffer 29
      Salmonellose;
    30. Ziffer 30
      akute Brucellose bei Tieren, bei denen pathologisch-anatomische Veränderungen vorliegen oder wenn es sich um einen Brucelloseausscheider handelt oder wenn die Erreger nachgewiesen wurden;
    31. Ziffer 31
      Botulismus;
    32. Ziffer 32
      Trichinose, ausgenommen die Fälle des Paragraph 26,;
    33. Ziffer 33
      Bovine Spongiforme Encephalopathie;
    34. Ziffer 34
      Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen.
  2. Absatz 2,Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
    1. Ziffer eins
      bei ungeborenen, totgeborenen oder verendeten Tieren;
    2. Ziffer 2
      Gelbsucht, wenn die ikterische Verfärbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch deutlich hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- oder Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;
    3. Ziffer 3
      deutlicher Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst ekelerregender Geruch oder Geschmack oder ein Geruch oder Geschmack nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen oder deutlich fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine derartige Abweichung bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- oder Bratprobe noch gegeben ist;
    4. Ziffer 4
      Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;
    5. Ziffer 5
      deutliche Abmagerung infolge einer Krankheit;
    6. Ziffer 6
      deutliche Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder deutliche Farbabweichung des Fleisches vom Normalzustand;
    7. Ziffer 7
      fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge oder hochgradiger Keimgehalt der Muskulatur;
    8. Ziffer 8
      Vorhandensein von Mikroorganismen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;
    9. Ziffer 9
      Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;
    10. Ziffer 10
      wenn Rückstände gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG, in der jeweils geltenden Fassung Höchstwerte für Rückstände festgesetzt wurden, sind diese maßgeblich; werden Arzneimittelrückstände durch Hemmstofftest nachgewiesen, so gilt Paragraph 24,;
    11. Ziffer 11
      wenn die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde;
    12. Ziffer 12
      wenn nicht alle vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt wurden und eine nachträgliche Durchführung dieser Untersuchungen nicht mehr möglich ist;
    13. Ziffer 13
      wenn Finnen - lebend oder abgestorben - bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis) vorliegen, sofern auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt wurde (Starkfinnigkeit), oder - bei weniger Finnen (Schwachfinnigkeit) - sofern das Fleisch auch wäßrig oder verfärbt ist; der Magen, der Darm und das Blut sind tauglich, wenn sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden wurden;
    14. Ziffer 14
      wenn Miescher`sche Schläuche vorhanden sind, sofern sie entweder in großer Zahl vorliegen oder wenn das Fleisch dadurch wäßrig oder deutlich verfärbt wurde;
    15. Ziffer 15
      wenn das Fleisch von Tieren stammt, denen Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist oder sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befunden hat;
    16. Ziffer 16
      wenn keine Schlachttieruntersuchung durchgeführt wurde.

Schlagworte

Wildseuche, Kochprobe, Harngeruch, Eiterherd, Kalkablagerung

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10010778

Dokumentnummer

NOR40053173

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/395/P20/NOR40053173