Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 23. (1) Die für Untersuchungen entnommenen Proben sind untauglich.Paragraph 23, (1) Die für Untersuchungen entnommenen Proben sind untauglich.
(2)Absatz 2,Werden Blut oder andere Teile von zwei oder mehreren Tieren vor Abschluß der Fleischuntersuchung in einem Behälter aufgefangen, so ist der gesamte Inhalt für untauglich zu erklären, wenn der Tierkörper oder das Blut eines der Tiere für untauglich erklärt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12136908
Alte Dokumentnummer
N8199420537L