Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 24. Wenn Arzneimittel durch Hemmstofftest nur in Organen nachgewiesen wurden, so sind alle Organe (außer Herz und Zunge) sowie gegebenenfalls die Injektionsstelle untauglich. Der übrige Tierkörper ist tauglich, sofern kein sonstiger Beanstandungsgrund vorliegt. Paragraph 24, Wenn Arzneimittel durch Hemmstofftest nur in Organen nachgewiesen wurden, so sind alle Organe (außer Herz und Zunge) sowie gegebenenfalls die Injektionsstelle untauglich. Der übrige Tierkörper ist tauglich, sofern kein sonstiger Beanstandungsgrund vorliegt.
Dokumentnummer
NOR12136909
Alte Dokumentnummer
N8199420538L