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§ 34

Fassungen
13.10.2000 bis 31.03.2002 — BGBl. II Nr. 331/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.10.200313.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 3401.04.200230.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 142/2002
§ 3413.10.200031.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 331/2000
§ 3401.07.199412.10.2000 BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

13.10.2000BGBl. II Nr. 331/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. II Nr. 142/2002

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 34, (1) Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß kühl zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluß) verwahrt werden. Gefährliche Stoffe und wenig gefährliche Stoffe sind in den Fällen der Weitergabe gemäß Paragraph 35, voneinander getrennt zu sammeln und zu lagern.

  1. Absatz 2,Die Tierkörperverwertungsanstalt hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen; diese Übernahmsbestätigungen sind im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
  2. Absatz 3,Stoffe gemäß Paragraph 31, Ziffer 8, sind gesondert zu sammeln, zu verwahren und entsprechend Paragraph 4, der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung zu behandeln und unschädlich zu beseitigen. Für die Lagerung sowie die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten gelten die Absatz eins und 2; darüber hinaus muss in einem Begleitpapier schriftlich auf das Vorliegen von Material gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2000/418/EG (ABl. Nr. L 158 vom 30. Juni 2000) hingewiesen sein.

Gesetzesnummer

10010778

Dokumentnummer

NOR40012160