Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.01.199730.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2003
§ 3501.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 395/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 35, (1) Wenig gefährliche Stoffe gemäß Paragraph 32, dürfen für industrielle Zwecke als Rohstoff zur Herstellung von Tierfutter weitergegeben werden. Hiebei sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Die zur Tierfutterherstellung bestimmten Stoffe müssen bis zur Weitergabe gesondert unter Verschluß und kühl aufbewahrt werden.
  2. Ziffer 2
    Der die Stoffe gemäß Paragraph 32, übernehmende Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutter berechtigt sein.
  3. Ziffer 3
    Über die weitergegebenen Mengen ist ein fortlaufend numerierter Begleitschein auszustellen. Dieser ist beim Transport mitzuführen und im Tierfutterherstellungsbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Eine Durchschrift dieses Begleitscheines ist im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  1. Absatz 2,Fleisch, das
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, oder 6 als untauglich beurteilt wurde und
    2. Ziffer 2
      als Futtermittel in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken gibt und
    3. Ziffer 3
      auch kein gefährlicher Stoff im Sinne des Paragraph 31, ist, und
    4. Ziffer 4
      gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung an eine Tierkörperverwertungsanstalt nicht abgeführt werden muß,
    darf auch als Tierfutter zur unmittelbaren Verfütterung an Tierheime, Tiergärten, Tierschauen, den Tierhandel und landwirtschaftliche Betriebe weitergegeben werden. Für Verfügungberechtigte und Betriebe gelten hiebei die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3, Für die Verfütterung von Schlachtabfällen an Klauentiere gilt darüber hinaus auch Paragraph 15 a, des Tierseuchengesetzes (TSG).

Gesetzesnummer

10010778

Dokumentnummer

NOR12136920

Alte Dokumentnummer

N8199420549L