Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.07.1994 bis 12.10.2000 — BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.10.200313.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 3401.04.200230.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 142/2002
§ 3413.10.200031.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 331/2000
§ 3401.07.199412.10.2000 BGBl. Nr. 395/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 395/1994

Außerkrafttretensdatum

12.10.2000danach: BGBl. II Nr. 331/2000

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 34, (1) Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß kühl zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluß) verwahrt werden. Gefährliche Stoffe und wenig gefährliche Stoffe sind in den Fällen der Weitergabe gemäß Paragraph 35, voneinander getrennt zu sammeln und zu lagern.

  1. Absatz 2,Die Tierkörperverwertungsanstalt hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen; diese Übernahmsbestätigungen sind im Schlachtbetrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

Gesetzesnummer

10010778

Dokumentnummer

NOR12136919

Alte Dokumentnummer

N8199420548L