Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 775/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn die Anteile der in Anlage 1 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergehen, die in dieser Anlage in Spalte 4angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte überschreiten.Paragraph 5, (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn die Anteile der in Anlage 1 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergehen, die in dieser Anlage in Spalte 4angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte überschreiten.
(2)Absatz 2,Sofern für einen Stoff in Anlage 1 Spalte 4 außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben ist, so kann der spezifische Migrationsgrenzwert unberücksichtigt bleiben wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird.
(3)Absatz 3,Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm2 Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert) Die Höchstmenge beträgt jedoch 60 mg pro kg Lebensmittel oder Verzehrprodukt bei
füllbaren Gebrauchsgegenständen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 ml und höchstens 10 l,
füllbaren Gebrauchsgegenständen, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist,
Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen.
(4)Absatz 4,Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Popolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel oder Verzehrprodukt übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel oder Verzehrprodukt nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12136944
Alte Dokumentnummer
N8199423739L