Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 775/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu erfolgen.Paragraph 6, (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung gemäß Abs. 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationswerte dann entfallen, wennDie Prüfung gemäß Absatz eins, kann hinsichtlich der spezifischen Migrationswerte dann entfallen, wenn
nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationswertes gemäß § 5 Abs. 3 hervorgeht, daß die spezifischen Migrationswerte nicht überschritten werden odernachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationswertes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, hervorgeht, daß die spezifischen Migrationswerte nicht überschritten werden oder
nachgewiesen werden kann, daß unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergegangen ist, hat nach Anlage 5 zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 6 zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12139164
Alte Dokumentnummer
N8199552684J