Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.09.1994 bis 14.10.2003 — BGBl. Nr. 775/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 524.09.199414.10.2003 BGBl. Nr. 775/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.09.1994BGBl. Nr. 775/1994

Außerkrafttretensdatum

14.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5, (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn die Anteile der in Anlage 1 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergehen, die in dieser Anlage in Spalte 4angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte überschreiten.

  1. Absatz 2,Sofern für einen Stoff in Anlage 1 Spalte 4 außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben ist, so kann der spezifische Migrationsgrenzwert unberücksichtigt bleiben wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird.
  2. Absatz 3,Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm2 Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert) Die Höchstmenge beträgt jedoch 60 mg pro kg Lebensmittel oder Verzehrprodukt bei
    1. Ziffer eins
      füllbaren Gebrauchsgegenständen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 ml und höchstens 10 l,
    2. Ziffer 2
      füllbaren Gebrauchsgegenständen, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist,
    3. Ziffer 3
      Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen.
  3. Absatz 4,Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Popolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel oder Verzehrprodukt übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel oder Verzehrprodukt nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

10010786

Dokumentnummer

NOR12136944

Alte Dokumentnummer

N8199423739L