Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.12.1995 bis 14.10.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 630.12.199514.10.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003
§ 624.09.199429.12.1995 BGBl. Nr. 775/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.12.1995

Außerkrafttretensdatum

14.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2003

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 6, (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Prüfung gemäß Absatz eins, kann hinsichtlich der spezifischen Migrationswerte dann entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationswertes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, hervorgeht, daß die spezifischen Migrationswerte nicht überschritten werden oder
    2. Ziffer 2
      nachgewiesen werden kann, daß unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann.
  2. Absatz 3,Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergegangen ist, hat nach Anlage 5 zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 6 zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10010786

Dokumentnummer

NOR12139164

Alte Dokumentnummer

N8199552684J