Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.01.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 69/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.01.199431.12.2018 BGBl. Nr. 69/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angaben der Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.01.1994BGBl. Nr. 69/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei systemisch anzuwendenden Östrogen-haltigen Arzneispezialitäten zur Hormonsubstitution sind in der Fach- und Gebrauchsinformation folgende Angaben oder inhaltsgleiche Angaben aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      in den Textabschnitt „Anwendungsgebiete“:
      „Die alleinige Anwendung dieser Arzneispezialität zur Behandlung in den Wechseljahren darf jedoch nur bei Frauen erfolgen, denen die Gebärmutter entfernt wurde.“
    2. Ziffer 2
      in den Textabschnitt „Gegenanzeigen“:
      „Bei Frauen mit Gebärmutter darf diese Arzneispezialität zur Behandlung in den Wechseljahren nicht angewendet werden, außer unter gleichzeitiger regelmäßiger Gabe von Gelbkörperhormonen (Gestagenen).“
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Arzneispezialitäten, die Östrogene in fixer Kombination mit Gestagenen enthalten,
    2. Ziffer 2
      Arzneispezialitäten, die zur vaginalen Anwendung bestimmt sind und
    3. Ziffer 3
      Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010789

Dokumentnummer

NOR12136970

Alte Dokumentnummer

N8199432846J