Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß - unbeschadet der Toleranzen - Kartoffeln derselben Herkunft, Sorte und Qualität umfassen. Soweit Kartoffeln nach der Größe sortiert sind, muß jedes Packstück Knollen derselben Größe enthalten. Innerhalb der Verpackungseinheit muß die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe und Qualität der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.
(2)Absatz 2,Das Verpackungsmaterial muß neuwertig und sauber sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40091193