Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1994Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7. (1) Jede Packung muß von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:Paragraph 7, (1) Jede Packung muß von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:
Identifizierung:
Packer oder Absender: Name und Anschrift oder Geschäftssymbol (Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes);
Art des Erzeugnisses:
„Speisekartoffeln'' oder „Erdäpfel'', „Speisefrühkartoffeln'' oder „Heurige Erdäpfel'' oder „Heurige'';
Name der Sorte und Kochtyp bei Speisekartoffeln;
Herkunft des Erzeugnisses:
Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung und
Beschaffenheitsmerkmale:
Qualitätsklasse.
(2)Absatz 2,Bei Packstücken über 5 kg müssen die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein, soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind.
(3)Absatz 3,Bei loser Darbietung im Detailhandel kann auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 1 und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.Bei loser Darbietung im Detailhandel kann auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.
(4)Absatz 4,Sind Kleinpackstücke (Verpackungseinheiten, die zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind) ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung des Transportgebindes verzichtet werden.
(5)Absatz 5,Die Abgabe von Kartoffeln im Sinne des § 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.Die Abgabe von Kartoffeln im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.
(6)Absatz 6,Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in den Übernahmepapieren.
Schlagworte
Sortierungsstelle
Dokumentnummer
NOR12136978
Alte Dokumentnummer
N8199432883J