Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
02.10.2007 bis 31.03.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 702.10.200731.03.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 701.03.199401.10.2007 BGBl. Nr. 76/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jede Packung muß von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:
    1. Ziffer eins
      Identifizierung:
      Packer oder Absender: Name und Anschrift oder Geschäftssymbol (Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes);
    2. Ziffer 2
      Art des Erzeugnisses:
      1. Litera a
        „Speisekartoffeln” oder „Erdäpfel”, „Speisefrühkartoffeln” oder „Heurige Erdäpfel” oder „Heurige”;
      2. Litera b
        Name der Sorte und Kochtyp bei Speisekartoffeln;
    3. Ziffer 3
      Herkunft des Erzeugnisses:
      Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung und
    4. Ziffer 4
      Beschaffenheitsmerkmale:
      Qualitätsklasse.
  2. Absatz 2,Bei Packstücken über 5 kg müssen die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein, soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind.
  3. Absatz 3,Bei loser Darbietung im Detailhandel kann auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.
  4. Absatz 4,Sind Kleinpackstücke (Verpackungseinheiten, die zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind) ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung des Transportgebindes verzichtet werden.
  5. Absatz 5,Die Abgabe von Kartoffeln im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.
  6. Absatz 6,Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in den Übernahmepapieren.

Schlagworte

Sortierungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10010790

Dokumentnummer

NOR40091194