Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
05.03.1994 bis 14.07.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2211.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 2215.07.199810.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 228/1998
§ 2205.03.199414.07.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

14.07.1998danach: BGBl. II Nr. 228/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Art, Umfang und Ziel der Ausbildung

Paragraph 22, (1) Die Ausbildung ist in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten, in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien zu absolvieren. Die Ausbildung im Hauptfach hat auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.

  1. Absatz 2,Eine Ausbildung in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien ist in der Dauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen.
  2. Absatz 3,Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Facharzt nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1 bis 43 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.
  3. Absatz 4,Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes und Karenzurlaubes unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus zum Facharzt nicht anzurechnen.

Schlagworte

Urlaubszeit, Erkrankungszeit

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137212

Alte Dokumentnummer

N8199434233J