Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5. (1) Die Feststellung des Warmgewichtes hat spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden zu erfolgen. Sie ist durch Messung des Zweihälftengewichtes vorzunehmen.Paragraph 5, (1) Die Feststellung des Warmgewichtes hat spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden zu erfolgen. Sie ist durch Messung des Zweihälftengewichtes vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Das Zweihälftengewicht ist das Gewicht des ungeteilten oder längsgeteilten Schlachtkörpers gemäß § 1 Abs. 1 oder 2.Das Zweihälftengewicht ist das Gewicht des ungeteilten oder längsgeteilten Schlachtkörpers gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2.
Dokumentnummer
NOR12137292
Alte Dokumentnummer
N8199434327J