Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
Text
3. Abschnitt
Mischfuttermittel
Anforderungen an Mischfuttermittel
§ 10. (1) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:Paragraph 10, (1) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:
Bei
1. Mischfuttermitteln mit einem Anteil von mehr als 40%
Trockenmilcherzeugnissen ................................ 7%,
2. Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen ...... 10%,
3. Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile ....... 5%,
4. sonstigen Mischfuttermitteln ............................ 14%.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen
Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher
Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:
Bei
1. Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen
der Reisverarbeitung bestehen ........................... 3,3%,
2. sonstigen Mischfuttermitteln ............................ 2,2%.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht fürAbsatz 2, gilt nicht für
Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15% Fischmehl enthalten,
wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.
(4)Absatz 4,Milchaustausch-Alleinfutter für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz, enthalten.