Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Toleranzen
§ 26. (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:Paragraph 26, (1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:
Bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 mg, 1 000 IE) um 40%
über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,
über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,
über 1 000 Einheiten um 10%
(2)Absatz 2,Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.Die Toleranzen gemäß Absatz eins, schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse nicht ein, sondern sind als Herstellungsspielräume anzusehen.
Anmerkung
Sonderzeichen nicht darstellbar
ÜR: BGBl. II Nr. 223/1997
Dokumentnummer
NOR12143853
Alte Dokumentnummer
N8199961583L