Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. ABSCHNITT
Einzelfuttermittel
§ 3. (1) Werden Einzelfuttermitteln andere EinzelfuttermittelParagraph 3, (1) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel
zur Verbesserung der Preßfähigkeit bis zu 3% des Gesamtgewichts oder
zur Denaturierung nach den geltenden Rechtsvorschriften zugesetzt,
so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.
(2)Absatz 2,Folgende Einzelfuttermittel, die gemäß § 5 Abs. 1 des FMG 1993 der Zulassung bedürfen, werden zugelassen:Folgende Einzelfuttermittel, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des FMG 1993 der Zulassung bedürfen, werden zugelassen:
Einzelfuttermittel, die in der Anlage 1 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen,Einzelfuttermittel, die in der Anlage 1 Spalte 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen,
Grieß, Grütze, Mehl und Schrot aus Getreide und Buchweizen.
Dokumentnummer
NOR12143830
Alte Dokumentnummer
N8199961560L