Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anforderungen
§ 4. (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 % sowie bei Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel nach § 7 Z 2 gekennzeichnet sind.Paragraph 4, (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 % sowie bei Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel nach Paragraph 7, Ziffer 2, gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die ersten beiden Sätze gelten nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 3 gekennzeichnet sind.In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die ersten beiden Sätze gelten nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, gekennzeichnet sind.
(3)Absatz 3,In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß § 7 Z 4 gekennzeichnet sind.In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, gekennzeichnet sind.
(4)Absatz 4,Bei Einzelfuttermitteln, die in den Anhang der Richtlinie 382L0471 über bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung aufgenommen werden sollen, müssen die Unterlagen den Anforderungen der Richtlinie 383L0228 (ABl. L 126 vom 13. 5. 1983 S 23) über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung entsprechen.Bei Einzelfuttermitteln, die in den Anhang der Richtlinie 382L0471 über bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung aufgenommen werden sollen, müssen die Unterlagen den Anforderungen der Richtlinie 383L0228 Amtsblatt L 126 vom 13. 5. 1983 S 23) über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12143831
Alte Dokumentnummer
N8199961561L