Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verpackung
§ 5. Die in Anlage 1 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unmittelbar vom Hersteller an den Tierhalter abgegeben. Paragraph 5, Die in Anlage 1 Spalte 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) gekennzeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden unmittelbar vom Hersteller an den Tierhalter abgegeben.
Dokumentnummer
NOR12143832
Alte Dokumentnummer
N8199961562L