Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
18.04.1996 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 183/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 624.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 618.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 613.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.04.1996BGBl. Nr. 183/1996

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 6, (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. Ziffer eins
    das Wort „Einzelfuttermittel'',
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3,
  3. Ziffer 3
    bei den in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Einzelfuttermitteln, ausgenommen solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen auf die Originalsubstanz,
  4. Ziffer 4
    das Nettogewicht, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, bei Einzelfuttermitteln, die stückweise in Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewicht und
  5. Ziffer 5
    der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.
  1. Absatz 2,Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes entsprechen.
  2. Absatz 3,Bei den in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be- oder Verarbeitung anzugeben, wenn diese nicht aus der Bezeichnung hervorgeht.
  3. Absatz 4,Bei
    1. Ziffer eins
      Ölen und Fetten, außer Tierfetten, die von warmblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden sind und
    2. Ziffer 2
      Destillations- und Raffinationsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs sind in der Bezeichnung die Pflanzenart oder die Tierart anzugeben, aus der diese Einzelfuttermittel gewonnen worden sind.
  4. Absatz 5,Bei Preßrückständen aus der Gewinnung pflanzlicher Öle oder Fette kann in der Bezeichnung statt des Wortbestandteils „-kuchen'' der Wortbestandteil „-expeller'' verwendet werden.
  5. Absatz 6,Bei Calciumcarbonat ist das Ausgangsmaterial anzugeben.
  6. Absatz 7,Bei auf Erdgas gezüchteten Bakterien sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Absatz 3, die Bezeichnung „aus Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus auf Erdgas gezüchtetes Eiweißfermentationserzeugnis'';
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Gebrauchsanweisung,
      2. Litera b
        maximaler Beimischungssatz des Erzeugnisses im Futtermittel:
        • Strichaufzählung
          8% Mastschweine,
        • Strichaufzählung
          8% Kälber,
        • Strichaufzählung
          19% Lachse (Süßwasser),
        • Strichaufzählung
          33% Lachse (Meereswasser)
      3. Litera c
        Angabe: „Nicht einatmen''.

Schlagworte

Bearbeitung, Destillationsfettsäure

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12139490

Alte Dokumentnummer

N8199654623J