Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zusätzliche Kennzeichnung
§ 8. Im Zusammenhang mit den nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden: Paragraph 8, Im Zusammenhang mit den nach Paragraph 6, Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:
Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
die Bezugsnummer der Partie,
die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,
das Erzeuger- oder Herstellerland,
die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 6; bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 6; bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,
der Hinweis „Normtyp'' bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), deren Gehalte der Spalte 4 dieser Anlage entsprechen,der Hinweis „Normtyp'' bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), deren Gehalte der Spalte 4 dieser Anlage entsprechen,
die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art hergestellt worden ist,
der Hinweis „salzarm'' bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,
das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.
Dokumentnummer
NOR12137334
Alte Dokumentnummer
N8199435272J