Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 824.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 813.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zusätzliche Kennzeichnung

Paragraph 8, Im Zusammenhang mit den nach Paragraph 6, Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

  1. Ziffer eins
    Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  2. Ziffer 2
    die Bezugsnummer der Partie,
  3. Ziffer 3
    die Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Haltbarkeit,
  4. Ziffer 4
    das Erzeuger- oder Herstellerland,
  5. Ziffer 5
    der Preis,
  6. Ziffer 6
    die Fütterungsanleitung,
  7. Ziffer 7
    die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz; bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 6; bei solchen, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Spalte 5,
  8. Ziffer 8
    der Hinweis „Normtyp'' bei Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), deren Gehalte der Spalte 4 dieser Anlage entsprechen,
  9. Ziffer 9
    die Tierart bei Fischlebermehl, das ausschließlich oder fast ausschließlich aus Fischen einer bestimmten Art hergestellt worden ist,
  10. Ziffer 10
    der Hinweis „salzarm'' bei Fischmehl, dessen Gehalt an Chloriden, berechnet als Natriumchlorid, weniger als 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, beträgt,
  11. Ziffer 11
    das Herstellungsverfahren bei Dicalciumphosphat.

Schlagworte

Erzeugerland

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143835

Alte Dokumentnummer

N8199961565L