Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 724.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 701.09.199723.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 223/1997
§ 718.04.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 713.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 7, Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach Paragraph 6, Absatz eins, anzugeben:

Bei

  1. Ziffer eins
    Einzelfuttermitteln nach Paragraph 3, Absatz eins
    1. Litera a
      Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und
    2. Litera b
      Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,
  2. Ziffer 2
    Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach Paragraph 4, Absatz eins, Satz 3
    1. Litera a
      die botanische Reinheit in % und
    2. Litera b
      der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',
  3. Ziffer 3
    Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Satz 3
    1. Litera a
      der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und
    2. Litera b
      der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',
  4. Ziffer 4
    Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Satz 2
    1. Litera a
      der Gehalt an Wasser,
    2. Litera b
      der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'' und
    3. Litera c
      der Zusatz „Alsbald verarbeiten''.
  5. Ziffer 5
    Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion:
    der Hinweis „Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern darf der Gehalt an Ammoniumsulfat 0,5% in der täglichen Ration nicht überschreiten.''.
  6. Ziffer 6
    Einzelfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, der Hinweis „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.''
    Dieser Hinweis ist nicht anzubringen, sofern es sich um
    • Strichaufzählung
      Milch und Milcherzeugnisse,
    • Strichaufzählung
      Gelatine,
    • Strichaufzählung
      Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 Grad C erhitzt wird,
    • Strichaufzählung
      Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder
    • Strichaufzählung
      Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse
    handelt.

Anmerkung

ÜR: BGBl. II Nr. 223/1997

Schlagworte

Schaflamm

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143834

Alte Dokumentnummer

N8199961564L