Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Freiberufliche Berufsausübung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 21, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(4)Absatz 4,Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Dokumentnummer
NOR40097181