Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wirkungskreis
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);
Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß Paragraph 16,;
Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b;Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 22,, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 b,;
Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 12,, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 21,;
Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß Paragraph 37, sowie Sorgetragung für deren Durchführung;
Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;
Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;
Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;
Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;
Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;
Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.
(2a)Absatz 2 a,Das Österreichische Hebammengremium hat
die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich unddie Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und
die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereichdie Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich
wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 25 Z 2, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 25, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Dokumentnummer
NOR40203567