Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1701.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

9. HAUPTSTÜCK

Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

Paragraph 17, (1) Zerlegungsbetriebe (einschließlich landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich Zerlegung), die den Betriebsumfang gemäß Paragraph 15 a, nicht überschreiten und das Fleisch ausschließlich für den an Ort und Stelle oder in angrenzenden Verkaufsräumlichkeiten stattfindenden Direktverkauf an Letztverbraucher oder an Einrichtungen oder Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zerlegen, lagern und gegebenenfalls umhüllen und verpacken, unterliegen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände nur folgenden Bestimmungen dieser Verordnung: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, (sofern kein anderes, geeignetes Desinfektionsverfahren angewendet wird), Ziffer 4,, Ziffer 5, (mit der Ausnahme, daß hölzerne Hackstöcke verwendet werden dürfen, sofern sie einen einwandfreien hygienischen Zustand aufweisen), Ziffer 6,, Ziffer 7,, Ziffer 8, erster Satz, Ziffer 9, erster Satz, Ziffer 10,, Ziffer 11,, Ziffer 12, erster bis einschließlich fünfter Satz. Paragraph eins, Absatz 2, bleibt hievon unberührt.

  1. Absatz 2,Das Fleisch muß so in Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung hintangehalten wird, insbesondere durch Staub, Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse, Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche und tierische Ausscheidungen, tierische Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Anstrichmittel.
  2. Absatz 3,Die Anlieferung zum Betrieb, in den Arbeitsraum und in den Verkaufsraum hat so zu erfolgen, daß das Fleisch beim Transport im Freien und durch Räumlichkeiten, die nicht den Bestimmungen nach Absatz eins, entsprechen, durch geeignete Maßnahmen geschützt ist und die vorgeschriebenen Temperaturen nicht überschritten werden.
  3. Absatz 4,Die Lagerung hat so zu erfolgen, daß die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden und das Fleisch nicht durch im gleichen Kühlraum gelagerte andere Stoffe im Sinne des Absatz 2, nachteilig beeinflußt wird.
  4. Absatz 5,Bei der Bearbeitung sind folgende Bestimmungen einzuhalten: Paragraph 7, Absatz eins, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 9, Absatz eins, (mit der Maßgabe, daß die Räumlichkeiten dem Paragraph 17, Absatz eins, entsprechen), Paragraph 9, Absatz 3, (mit der Maßgabe, daß die Arbeitsräume dem Paragraph 17, Absatz eins, entsprechen und der Kühlraum dem Paragraph 17, Absatz 4, entspricht), Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 5, (ausgenommen der zweite Satz), Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz sowie Paragraph 12, Absatz 4 und 5,
  5. Absatz 6,Stammt das Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und bestehen nach anderen gesetzlichen Vorschriften keine strengeren Untersuchungsbestimmungen, so ist das Wasser nachweislich zumindest alle zwei Jahre auf seine bakteriologische Unbedenklichkeit untersuchen zu lassen.
  6. Absatz 7,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Krankheitserreger, Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR12139884

Alte Dokumentnummer

N8199658195J