Kurztitel
Frischfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
9. HAUPTSTÜCK
Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen
§ 17. (1) Zerlegungsbetriebe (einschließlich landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich Zerlegung), die den Betriebsumfang gemäß § 15a nicht überschreiten und das Fleisch ausschließlich für den an Ort und Stelle oder in angrenzenden Verkaufsräumlichkeiten stattfindenden Direktverkauf an Letztverbraucher oder an Einrichtungen oder Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 zerlegen, lagern und gegebenenfalls umhüllen und verpacken, unterliegen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände nur folgenden Bestimmungen dieser Verordnung: § 16 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 (sofern kein anderes, geeignetes Desinfektionsverfahren angewendet wird), Z 4, Z 5 (mit der Ausnahme, daß hölzerne Hackstöcke verwendet werden dürfen, sofern sie einen einwandfreien hygienischen Zustand aufweisen), Z 6, Z 7, Z 8 erster Satz, Z 9 erster Satz, Z 10, Z 11, Z 12 erster bis einschließlich fünfter Satz. § 1 Abs. 2 bleibt hievon unberührt.Paragraph 17, (1) Zerlegungsbetriebe (einschließlich landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich Zerlegung), die den Betriebsumfang gemäß Paragraph 15 a, nicht überschreiten und das Fleisch ausschließlich für den an Ort und Stelle oder in angrenzenden Verkaufsräumlichkeiten stattfindenden Direktverkauf an Letztverbraucher oder an Einrichtungen oder Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zerlegen, lagern und gegebenenfalls umhüllen und verpacken, unterliegen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände nur folgenden Bestimmungen dieser Verordnung: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, (sofern kein anderes, geeignetes Desinfektionsverfahren angewendet wird), Ziffer 4,, Ziffer 5, (mit der Ausnahme, daß hölzerne Hackstöcke verwendet werden dürfen, sofern sie einen einwandfreien hygienischen Zustand aufweisen), Ziffer 6,, Ziffer 7,, Ziffer 8, erster Satz, Ziffer 9, erster Satz, Ziffer 10,, Ziffer 11,, Ziffer 12, erster bis einschließlich fünfter Satz. Paragraph eins, Absatz 2, bleibt hievon unberührt.
(2)Absatz 2,Das Fleisch muß so in Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung hintangehalten wird, insbesondere durch Staub, Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse, Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche und tierische Ausscheidungen, tierische Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Anstrichmittel.
(3)Absatz 3,Die Anlieferung zum Betrieb, in den Arbeitsraum und in den Verkaufsraum hat so zu erfolgen, daß das Fleisch beim Transport im Freien und durch Räumlichkeiten, die nicht den Bestimmungen nach Abs. 1 entsprechen, durch geeignete Maßnahmen geschützt ist und die vorgeschriebenen Temperaturen nicht überschritten werden.Die Anlieferung zum Betrieb, in den Arbeitsraum und in den Verkaufsraum hat so zu erfolgen, daß das Fleisch beim Transport im Freien und durch Räumlichkeiten, die nicht den Bestimmungen nach Absatz eins, entsprechen, durch geeignete Maßnahmen geschützt ist und die vorgeschriebenen Temperaturen nicht überschritten werden.
(4)Absatz 4,Die Lagerung hat so zu erfolgen, daß die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden und das Fleisch nicht durch im gleichen Kühlraum gelagerte andere Stoffe im Sinne des Abs. 2 nachteilig beeinflußt wird.Die Lagerung hat so zu erfolgen, daß die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden und das Fleisch nicht durch im gleichen Kühlraum gelagerte andere Stoffe im Sinne des Absatz 2, nachteilig beeinflußt wird.
(5)Absatz 5,Bei der Bearbeitung sind folgende Bestimmungen einzuhalten: § 7 Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, daß die Räumlichkeiten dem § 17 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 (mit der Maßgabe, daß die Arbeitsräume dem § 17 Abs. 1 entsprechen und der Kühlraum dem § 17 Abs. 4 entspricht), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 12 Abs. 4 und 5.Bei der Bearbeitung sind folgende Bestimmungen einzuhalten: Paragraph 7, Absatz eins, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 9, Absatz eins, (mit der Maßgabe, daß die Räumlichkeiten dem Paragraph 17, Absatz eins, entsprechen), Paragraph 9, Absatz 3, (mit der Maßgabe, daß die Arbeitsräume dem Paragraph 17, Absatz eins, entsprechen und der Kühlraum dem Paragraph 17, Absatz 4, entspricht), Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 5, (ausgenommen der zweite Satz), Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz sowie Paragraph 12, Absatz 4 und 5,
(6)Absatz 6,Stammt das Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und bestehen nach anderen gesetzlichen Vorschriften keine strengeren Untersuchungsbestimmungen, so ist das Wasser nachweislich zumindest alle zwei Jahre auf seine bakteriologische Unbedenklichkeit untersuchen zu lassen.
(7)Absatz 7,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Schlagworte
Krankheitserreger, Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel